Das deutsche Gesetz stiftet öfters Verwirrung als es Klärung gibt, so auch im Falle von Testamenten. Schreibt der Testament Ersteller z.B. in sein Testament:“Mein Sohn/Tochter bekommt Garnichts“ ist das zwar rechtsgültig, aber der Abkömmling bekommen trotzdem noch ihren Pflichtanteil, obwohl es der Verfasser nicht so gewollt hat.
Im Grunde ist dies eine Einmischung in die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Menschen. Danke dem §2333 des BGBs hat man nun eine Möglichkeit dem Sohn bzw. der Tochter, den Pflichtteil zu entziehen. Voraussetzungen dafür:
- wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
- wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
- wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
- wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
- wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
Via heuteblog
Tags: Enterben, Kinder, Recht
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Januar 22nd, 2007 at 11:38
Also der letzte Punkt haut ja wirklich alles wieder raus…
Da ich aber der Meinung bin das jeder selber zu entscheiden hat wen und ob er beerbt ist das ok.
Zu den anderen Punkten, die sin irgendwie doppelt gemoppelt, wenn man jemanden misshandelt ist das sowieso ein Verbrecher (wieder dem Erblasser) und daher ist es egal ob man nun Sproß oder sonstwas ist. Ansonsten fände ich das ja heftig.
“Ah, sie haben den Hern Windfield zusammengeschlagen bevor er gestorben ist? Oh, nen ganzes Jahr lang mindestens einmal die Woche, sagen sie, sind sie sein Sohn oder sein Schwiegersohn? Schwiegersohn? Na dann ist doch alle im Loot, der kann ihnen da garnix.”